Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 98
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 15.03.2011 – L 13 AL 1008/10Zitiert von 1
- SG Dortmund, 11.05.2011 – S 33 AL 259/09 WAZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 19.01.2010 – L 13 AL 1583/09
- LSG NRW, 21.06.2012 – L 9 AL 9/12Zitiert von 1
- SG Koblenz, 10.01.2007 – S 9 AL 302/06Zitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 18.12.2009 – L 8 AL 4794/07
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 11 AL 6/24 R(Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Beginn der Rahmenfrist - Arbeitslosmeldung - Erlöschen der Wirkung - Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs 2 SGB 3 - kein Erfordernis einer weiteren Arbeitslosmeldung)Zitiert von 1
- SG Landshut, 15.12.2025 – S 16 AL 83/24
- BSG, 16.07.2025 – B 11 AL 8/23 RArbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Mitarbeiter einer Rundfunk- und Fernsehanstalt - Abgrenzung eines Dauerarbeitsverhältnisses von mehreren befristeten voneinander getrennten Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnissen - Auslegung des Rahmenvertrags - kein fortlaufendes Beschäftigungsverhältnis - Berücksichtigung von abgerechneten TätigkeitszeitenZitiert von 12
98 Entscheidungen zu § 28a SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28a SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/28a#abs-1 (1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die
Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/28a#abs-2 (2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/28a#abs-3 (3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/28a#abs-4 (4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/28a#abs-5 (5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,